Immobilienschenkung – was muss beachtet werden?
In der Planungsphase der Immobilienschenkung steht häufig die Zehn-Jahres-Frist im Vordergrund. Dabei kann es viele verschiedenen Gründe für die Schenkung von Haus- und Grundeigentum geben. Damit kann zum Beispiel eine finanzielle Basis für den Immobilienerwerb der Kinder geschaffen werden. Außerdem wollen sich ältere Eigentümer häufig von den Bewirtschaftungskosten befreien oder den künftigen Nachlass aus steuerlichen Gründen gering halten.
Im Todesfall nach einer Schenkung gelten einige Besonderheiten. Es gibt einen Pflichtanspruch für Ehepartner und Kinder. Wenn es innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod eine Schenkung gab, wird diese dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Dabei wird allerdings nur im ersten Jahr der volle Betrag berechnet. Danach sinkt er jedes Jahr um 10 Prozent ab. Diese Frist beginnt allerdings nicht zu laufen, wenn sich der Verstorbene umfangreiche Rechte an der Immobilie vorbehalten hat.
Auch im Steuerrecht ist die Zehn-Jahres-Frist von Bedeutung. Wenn zwischen der Übertragung der Immobilie und einer weiteren Schenkung mehr als zehn Jahre liegen, so können persönliche Steuerfreibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Dies gilt auch für eine Erbschaft.
Vorsicht bei Sozialleistungen
Ist der Schenker plötzlich auf Sozialleistungen angewiesen, geraten die Schenkungen der letzten Jahre in den Fokus. Deshalb ist hier in einigen Fällen Vorsicht geboten. Rückforderungen werden innerhalb der Familie häufig nicht geltend gemacht. Im Gegensatz dazu können staatliche Stellen einen Rückforderungsanspruch für sich durchsetzen. Die Schenkung und die spätere Bedürftigkeit soll nicht zu lasten der Allgemeinheit gehen. Daraus resultiert meist eine monatliche Geldzahlung, begrenzt auf die Höhe des Schenkwertes. Ist die 10 Jahres Frist vorbei, so ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist dabei der Tag, an dem der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt wurde. Dabei ist es irrelevant in welchem Umfang dem Schenker Nutzungsrechte am Grundstück zustehen. Für die Frist ist diese Tatsache nicht bedeutend.