Gerichtsurteil: Die Beseitigung von Bauschutt
Bauschutt fällt bei diversen Renovierungsarbeiten an. Auch bei Neubauten und Umbauarbeiten entsteht der Bauabfall. Doch wie kann er richtig und fachgemäß entsorgt werden? In den Hausmüll gehört Bauschutt keinesfalls. Die lokalen Abfallverwertungen sind für kleinere Mengen des Bauabfalls zuständig. Dieser besteht aus wiederverwertbaren mineralischen Materialien wie zum Beispiel Sand, Ziegel, Klinkersteine, Mörtelreste, Keramik, Fliesen, Backsteine, Beton und Glasbausteinen. Dabei handelt es sich um den reinen Bauschutt.
Entsorgung durch Fachunternehmen
Reiner Bauschutt ist leider nicht allzu häufig anzutreffen. Oftmals wird nach Renovierungsarbeiten sogenannter Baumischabfall entsorgt. Dieser beinhaltet unter anderem zusätzliche Gegenstände: Metall, Kunststoff, Holz, Glas, Kabel, Gipskartonplatten oder Folien. Allerdings lohnt es sich, diese fremden Gegenstände zuvor auszusortieren! Die Abgabe von Baumischabfall ist teurer als reiner Bauschutt. Die höheren Kosten entstehen durch den Aufwand, den der Entsorgungsbetrieb mit dem Abfall hat. Der Mischabfall muss erst sortiert werden, im Gegensatz zum normalen Bauabfall.
Spezielle Fachunternehmen für Abtransport sorgen auf größeren Baustellen für die Entsorgung von Bauschutt. Ein Bauunternehmer wollte kürzlich die Kosten für diese Entsorgung sparen. Dieser Fall wurde im Jahr 2019 vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt. Er lagerte dabei den angefallenen Bauschutt im Keller des Gebäudes und mauerte diesen ein. Der neue Eigentümer verlangte vom vorherigen Besitzer, dass der eingemauerte Bauschutt beseitigt wird.
Urteil: Oberlandesgericht Koblenz entscheidet
Im oben genannten Fall kam es durch das OLG Koblenz (12.09.2019, 1 U 350/19) zu folgendem Urteil: Der gelagerte Bauschutt stellt eine beseitigungspflichtige Eigentumsbeeinträchtigung dar. Dabei trifft die Beseitigungspflicht nicht den Voreigentümer. Dieser wurde von dem Fehlverhalten nicht in Kenntnis gesetzt. Zudem hat er das Einmauern des Bauschutts nicht bei dem zuständigen Bauunternehmer beauftragt. Das Gericht entschied zugunsten des vorherigen Eigentümers. Mit der Eigentumsübertragung wurde Besitz und Eigentum des eingemauerten Bauschutts an den neuen Eigentümer übertragen. Dieser wird sich nun auch um die Entsorgung kümmern müssen.