Hausmeister-Notdienst: Müssen Mieter bezahlen?
Ende des Jahres 2019 hat der Bundesgerichtshof über folgendes entschieden: Die Notdienstpauschale, welche bei Bedarf an einen Hausmeister entrichtet wurde, ist vollständig vom Vermieter zu tragen. Die Pauschale zählt dabei zu den Verwaltungskosten. Es handelt sich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Gute Nachrichten also für Mieterinnen und Mieter!
Bundesgerichtshof fällt Urteil
Viele Vermieter haben bisher die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters mit den Betriebskosten abgerechnet. Diese Personen trifft das aktuelle Urteil des BGH (18.12.2019, VIII ZR 62/19). Eine Umlage ist nun nicht mehr möglich. Folgender Fall wurde Mitte Dezember 2019 vor dem BGH verhandelt: Mieter einer Berliner Wohnung sollen laut Mietvertrag die Betriebskosten gemäß Berechnungsverordnung bezahlen. Dabei hatten sie eine monatliche Vorauszahlung zu entrichten. Im Jahr 2016 wies die Abrechnung eine sogenannte Notdienstpauschale für Hausmeister-Leistungen auf. Diese Betrug 1,199,52 Euro. Der Hausmeister war unter anderem für Heizungsausfälle, Stromausfälle und einen Wasserrohrbruch außerhalb der Öffnungszeiten anwesend. Auf die Mieter wurde jeweils ein Anteil von 100 Euro umgerechnet. Nach dem Urteil des BGH ist diese Umlage nun nicht mehr möglich.
Die Begründung des Urteils
Das Gericht begründete das Urteil folgendermaßen: Die Pauschale betrifft die Kosten, die außerhalb der Geschäftszeiten anfallen. Während der normalen Öffnungszeiten werden diese Arbeiten üblicherweise von der Hausverwaltung des Vermieters erledigt. Daher sind diese seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Deshalb unterliegt dieser Bereich auch nicht den Betriebskosten. Auch dem Sicherheitsbereich lassen sich diese Aufwendungen nicht zuordnen. Es handelt sich also auch nicht um umlagefähige Hausmeistertätigkeiten. Dies sind wiederum Aufgaben, welche routinemäßig erledigt werden. Hierzu gehören unter anderem folgende Tätigkeiten:
- Kontrolle der Beleuchtung im Haus und am Außenbereich.
- Kontrolle, ob die Türen nachts verschlossen sind.
- Überprüfung der Sauberkeit im Treppenhaus.
Fazit: Bei der Notdienstpauschale handelt es sich um Kosten, welche der Vermieter selbst tragen muss. Es sind keine Betriebskosten, welche auf die Mieter umgelegt werden können.