BGH-Urteil: In welchen Fällen darf die WEG-Gemeinschaft Prozesse wegen Mängeln führen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in einem Fall wegen Altlasten auf einem Grundstück in München auch prüfen, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer überhaupt befugt war, den Prozess zu führen. Denn während des langjährigen Prozessverlaufes änderte sich das Wohnungseigentumsgesetz.
Im Jahr 2020 erfolgte die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Unter anderem wurde die Prozessführungsbefugnis neu geregelt, also die Frage, wann die Gemeinschaft und wann einzelne Wohnungseigentümer Rechte vor Gericht durchsetzen können. Die ge-richtliche Auseinandersetzung in München wegen der Altlasten begann aber schon vor der Reform.
Nach der früheren Rechtslage durfte die Gemeinschaft die Klage eindeutig übernehmen. Nach der Reform war das nicht mehr so klar, und der BGH in Karlsruhe musste zunächst auch diese Frage klären. Das Gericht entschied (BGH, 11.11.2022, V ZR 213/21): Die Rechte von Wohnungskäufern auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum kön-nen auch nach der WEG-Reform von der Gemeinschaft vor Gericht durchgesetzt werden. Wenn die Eigentümer nicht individuell klagen möchten, können sie der Gemeinschaft wie nach altem Recht den Auftrag zur Klage erteilen.
Im konkreten Fall ging es um eine Anlage mit Eigentumswohnungen in München auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesgrube. Das Immobilienunternehmen, das die Wohnungen verkauft hatte, plante ursprünglich, die Anlage um eine Tiefgarage zu ergänzen und ließ dafür den Boden des Grundstücks untersuchen. Dabei wurden von der vorherigen Nutzung zurückgebliebene Schadstoffe im Erdreich gefunden, die giftig, umweltgefährdend und krebserregend sind. In den Kaufverträgen für die Wohnungen wurde zwar darauf hingewie-sen, eine Sanierung des Erdreichs erfolgte aber nicht. Dagegen wendete sich die Klage der Gemeinschaft. Sie fordert die Anerkennung der Altlasten als Mangel bzw. deren Beseiti-gung.
In der Hauptsache hat das Gericht keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern den Fall an die Vorinstanz zurück verwiesen, weil zunächst im Sinne der Gefahrenforschung wei-tere Untersuchungen des Bodens nötig sind.
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