BGH zur Fläche in der Betriebskostenabrechnung
Verteilerschlüssel Fläche: Die Betriebskosten werden immer wieder zum Zankapfel zwischen Vermietern und Mietern. Manchmal landen entsprechende Fälle vor dem BGH, wie auch im folgenden Fall:
Muss die Fläche in der Betriebskostenabrechnung genau erläutert werden?
Ein Mieter zog gegen seine Vermieterin vor den Bundesgerichtshof (BGH). Er beanstandete, dass einige Kosten bei den Betriebskosten nach Fläche abgerechnet, jedoch nicht näher erläutert wurden.
Das kommt jedoch öfter vor. Gerade große Anlagen, bei denen mehrere Wohn- und Gewerbeeinheiten gemeinsam abgerechnet werden, bergen eine gewisse Komplexität. Die Abrechnung nach Flächen ist in solchen Fällen üblich. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Abrechnungsmaßstab im Detail zu erläutern – übrigens auch nicht dann, wenn einzelne Positionen unterschiedlich auf die Flächen verteilt werden.
Bei der beanstandeten Betriebskostenabrechnung wurden verschiedene Gesamtflächen zugrundegelegt. Es handelte sich um ein Objekt, bei dem sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen vorhanden waren. Manche Positionen bezogen sich auf die Gesamtfläche, andere wiederum auf einzelne Gebäude oder Bereiche. Dem BGH Urteil vorausgehend war bemängelt worden, dass der Verteilungsschlüssel zur Fläche nicht erläutert worden war.
Zum Streit kam es durch eine eingeforderte Nachzahlung
Eine Vermieterin in Dresden verlangte von ihren Mietern eine Nachzahlung für Betriebskosten und Heizkosten. In der Abrechnung waren zwar die Flächen vermerkt, nicht jedoch die jeweiligen „Hauseingänge“ des Objektes, wie das Amts- und Landgericht zuvor bemängelten. Das BGH gab der Klägerin nun jedoch Recht. Die Abrechnung war formal gültig, da sie alle wichtigen Komponenten enthielt. Der Verteilungsmaßstab „Fläche“ muss nicht weiter erläutert werden. (BGH, 29.1.2020, VIII ZR 244/18).
Der Mieterschutzbund kritisiert die Entscheidung. Er bemängelt, die Abrechnungen würden für Mieter immer schwerer zu verstehen sein und könnten schwieriger überprüft werden.