Drohnenbesitzer in der Pflicht: Flugverbot in Wohngebieten
Im hauseigenen Garten auf dem Liegestuhl zu liegen, ist im Sommer für viele Immobilienbesitzer selbstverständlich. Die Vorstellung dabei von einer Drohne beobachtet zu werden, ist äußerst beunruhigend. Der Drohnenflug stellt unter Umständen einen Eingriff in die eigene Privatsphäre dar. Immer häufiger sind in Wohngebieten private Drohnen unterwegs. Oft ist dabei nicht erkennbar, wer die Geräte im Hintergrund steuert. Genau an dieser sensiblen Stelle greift das Gesetz ein!
Jeder private Hobbypilot muss sich an die klar festgelegte Richtlinien halten. Darin ist deutlich definiert, an welchen Orten der Drohnenflug zulässig ist. Ein Flugverbot besteht laut Gesetz in folgenden Bereichen:
- außerhalb der eigenen Sichtweite und höher als 100 Meter
- an Einsatzorten von Polizei und Rettungsdienst
- bei Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen, Flugplätzen sowie in Naturschutzgebieten
Versicherungen für Drohnen abschließen
Für Drohnen gelten Versicherungs- und Kennzeichnungspflichten. Für Drohnenbesitzer ist es wichtig, sich vor dem Kauf über diese Regelungen zu informieren. Eine private Haftpflichtversicherung deckt die hohen Versicherungssummen in der Regel nicht ab, weshalb eine zusätzliche Versicherung nötig ist. Fliegt die Drohne höher als 30 Meter, so gilt sie als Luftfahrzeug. Dadurch ist sie mit einer Deckungssumme in Höhe von einer bis anderthalb Millionen Euro versicherungspflichtig. Der Pilot hat den Versicherungsschein bei sich zu tragen. Ist eine Drohne schneller als 19 Meter pro Sekunde, oder wiegt sie über 250 Gramm, benötigt sie ein feuerfestes Kennzeichen. Das Kennzeichen muss mit der Anschrift und dem Namen des Piloten beschriftet sein.
Besonderheit bei Wohnungsgrundstücken
Sobald eine Drohne mehr als 250 Gramm auf die Waage bringt, darf sie nicht über Wohnungsgrundstücke fliegen. Auch wenn sie in der Lage ist Audio- oder Video aufzeichnungen zu machen, gilt dieses Verbot. Hierbei gibt es folgende Ausnahme: Erlaubt der Grundstückseigentümer dem Piloten den Drohneneinsatz, so darf dieser das Grundstück mit der Drohne überfliegen.