Gewerbemietrecht: Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung
Ein Spaziergang durch die Innenstadt macht es deutlich: Die Coronapandemie hinterlässt Spuren. Viel weniger Menschen als in Vorcoronazeiten sind unterwegs, in den Läden herrscht oft gähnende Leere und die Umsätze sind unbefriedigend. Das ist aber alles immer noch besser als ganz geschlossene Läden, wie im Frühjahr 2020.
Viele Geschäftsleute sind frustriert und verlieren ihren Optimismus. Einige müssen Geld aus Rücklagen zuschießen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, oder Mitarbeitern kündigen, um die Kosten aufzufangen. Viele verzeichnen schlechte Betriebsergebnisse. In einer ähnlichen Lage befand sich auch die Betreiberin eines Einzelhandelsgeschäfts, die ihr Geschäft für einen Monat völlig schließen musste.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt erließ aufgrund des sich im März 2020 in Deutschland verbreitenden SARS-CoV-2-Virus im März 2020 Allgemeinverfügungen, aufgrund derer die Geschäftsfrau ihr Geschäft vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 schließen musste. Die Mieterin zahlte für diesen Monat keine Miete und wurde in der Folge vom Landgericht zur Zahlung der Miete in Höhe von 7.854,00 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweis auf die Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von nur 3.720,09 Euro. Das Gericht hielt eine Anpassung des Vertrags für geboten. Die Kaltmiete soll für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH, 12.1.2022, Az. XII ZR 8/21) hat jetzt entschieden: Im Fall einer Geschäftsschließung wegen staatlicher Maßnahmen kommt die Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Das Gericht betonte aber, dass die vorübergehende, krisenbedingte Regelung nach Art. 240 § 2 EGBG eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters zum Ziel hat und nichts zur Höhe der geschuldeten Miete aussagt. Im Einzelfall müsse geprüft werden, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung hatte.