Lärmbelästigungen – Gerichtsurteile bringen Klarheit
Das Spielen von Lauten Musikinstrumenten wie zum Beispiel Trompeten kann ebenso als Lärmbelästigung empfunden werden wie regelmäßiges und wiederkehrendes Glockenläuten. Beide Fälle landeten vor Gericht und wurden dort verhandelt. Gerichtsurteile bringen Klarheit darüber, wann die Nachbarn die ständige Belästigung nicht mehr akzeptieren müssen. Die entsprechenden Urteile können natürlich auch zugunsten der Verursacher ausfallen.
Bundesgerichtshof urteilt über Trompetenspiel
Im Oktober 2018 urteilte der Bundesgerichtshof darüber, dass das Spielen einer Trompete nicht grundsätzlich verboten werden kann. Die betroffenen Reihenhausnachbarn klagten aufgrund des zu lauten Instrumentes. Ein Berufsmusiker musiziert sowohl im Erdgeschoss als auch im Dachgeschoss für drei Stunden am Tag, an nicht mehr als zwei Tagen pro Woche. Hierbei berücksichtigt er die Mittags- und Nachtruhe. In diesen Zeiten unterrichtet er unter anderem Musikschüler. Der Bundesgerichtshof entschied: Grundsätzlich steht den Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zu! Jedoch ist der Abwehranspruch ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigungen durch die Lärmimmission nur minimal sind. Davon ist auszugehen, sobald die Geräusche für einen durchschnittlichen Menschen nicht als Beeinträchtigung gelten.
Ob die Zumutbarkeit überschritten wird, wird im Einzelfall durch wertende Beurteilung festgesetzt. Dabei kann die Beeinträchtigung nur dann verboten werden, wenn sie unwesentlich ist. In diesem Fall entschied der Bundesgerichtshof zugunsten des Musikers.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe brachte für Nachbarn im Jahr 2018 Klarheit: Ein freistehender Glockenturm darf zweimal pro Tag von Montag bis Freitag läuten. Es ist zumutbar, dass sich die Nachbarn an das kurze wiederholende klingeln gewöhnen. Die Nachbarn können sich im Voraus auf das nahende Geräusch einstellen. Auch die Uhrzeiten zu denen der Glockenturm aktiv ist, sind nicht beeinträchtigend. Das Klingeln der Glocke ist nicht in hohem Maße störend, daher ist die Gemeinde nicht dazu verpflichtet den Geräuschpegel zu minimieren. Dieses Urteil fiel zugunsten der Gemeinde aus. Die Nachbarn müssen sich in Zukunft an den Glockenturm anpassen.