Schallschutz gewinnt weiter an Bedeutung
Laut einer Umfrage des Umweltbundesamtes fühlen sich mehr als die Hälfte der Befragten durch Nachbarschaftslärm belästigt, beispielsweise laute Fernseher, Heimwerkerarbeiten oder ausschweifende Partys. Zahlreiche Normen und Gesetze sollen Bürger vor Lärmbelästigung schützen, wobei es jedoch durchaus unterschiedlich sein kann, welche Geräusche vom Einzelnen als Lärm empfunden werden. Bei spielenden Kindern handelt es sich in der Regel nicht um eine Lärmbelästigung, der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren oder sonstigen lärmverursachenden Geräten darf dagegen nicht zwischen 20 und sieben Uhr erfolgen. Genaue Verordnungen bezüglich eines Schallschutzes werden mit jeweils eigenen Immissionsschutzgesetzen von den einzelnen Bundesländern geregelt.
Schallschutz mindert Ordnungswidrigkeit
Bei einer Lärmbelästigung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von maximal 5.000 Euro sanktioniert werden kann. Dabei gilt als ordnungswidrig, wenn ohne berechtigten Anlass bzw. in vermeidbarem Ausmaß Lärm erregt wird, der die Allgemeinheit erheblich belästigt (§ 117 OWiG).
Grundsätzlich gilt: Lärm sollte verhindert werden, bevor dieser entsteht. Das gelingt am ehesten, wenn der Aspekt des Lärmschutzes bereits beim Neubau bedacht wird. Die DIN 4109 regelt auf Basis der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) die Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau, welche zuletzt am 19. Januar 2021 aktualisiert wurde. Die Mindestanforderungen beziehen sich hierbei auf den Zeitpunkt der Baugenehmigung, denn nach laufender Rechtsprechung können sowohl Eigentümer als auch Mieter immer nur die Lärmschutzmaßnahmen einklagen, die im Baujahr des Hauses verbindlich waren (BGH, Az. V ZR 173/19). Grundsätzlich sind Nachbarn jedoch zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.