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Ein Spaziergang durch die Innenstadt macht es deutlich: Die Coronapandemie hinterlässt Spuren. Viel weniger Menschen als in Vorcoronazeiten sind unterwegs, in den Läden herrscht oft gähnende Leere und die Umsätze sind unbefriedigend. Das ist aber alles immer noch besser als ganz geschlossene Läden, wie im Frühjahr 2020.

Viele Geschäftsleute sind frustriert und verlieren ihren Optimismus. Einige müssen Geld aus Rücklagen zuschießen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, oder Mitarbeitern kündigen, um die Kosten aufzufangen. Viele verzeichnen schlechte Betriebsergebnisse. In einer ähnlichen Lage befand sich auch die Betreiberin eines Einzelhandelsgeschäfts, die ihr Geschäft für einen Monat völlig schließen musste.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt erließ aufgrund des sich im März 2020 in Deutschland verbreitenden SARS-CoV-2-Virus im März 2020 Allgemeinverfügungen, aufgrund derer die Geschäftsfrau ihr Geschäft vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 schließen musste. Die Mieterin zahlte für diesen Monat keine Miete und wurde in der Folge vom Landgericht zur Zahlung der Miete in Höhe von 7.854,00 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweis auf die Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von nur 3.720,09 Euro. Das Gericht hielt eine Anpassung des Vertrags für geboten. Die Kaltmiete soll für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH, 12.1.2022, Az. XII ZR 8/21) hat jetzt entschieden: Im Fall einer Geschäftsschließung wegen staatlicher Maßnahmen kommt die Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Das Gericht betonte aber, dass die vorübergehende, krisenbedingte Regelung nach Art. 240 § 2 EGBG eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters zum Ziel hat und nichts zur Höhe der geschuldeten Miete aussagt. Im Einzelfall müsse geprüft werden, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung hatte.

Corona und Miete

Corona und Miete zahlen, das hat viele private und auch gewerbliche Mieter vor große Herausforderungen gestellt. Wie sollen die Einnahmen für ein Geschäft generiert werden, wenn keine Kunden mehr kommen, weil der Laden geschlossen ist?Auch Eigentümer, die etwa in Kurzarbeit gerieten und deren Kredit „mit der heißen Nadel“ gestrickt war, hatten plötzlich Probleme. Corona hat die Menschen kalt erwischt, niemand hat mit dieser Pandemie und ihren Auswirkungen gerechnet.

Aus diesem Grund hat die Bundesregierung Regelungen festgelegt, wie mit den Auswirkungen umgegangen werden soll.

Corona und Miete oder Pacht: Das gilt nun

Bezüglich vieler Verträge sind Zahlungsrückstände aufgelaufen. Das ist problematisch für die Mieter oder Pächter, denn ihre Existenz ist bedroht und sie wissen nicht, wie es weitergehen soll. Für die Vermieter oder Verpächter sieht es jedoch nicht viel besser aus. Auch sie sind auf die eingehenden Gelder angewiesen und haben Kosten, die während der Krise weiter anfallen. 

Aus diesem Grund hat die Regierung beschlossen, dass Rückstände, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 entstanden sind, noch für eine gewisse Zeit gestundet werden müssen. Natürlich können Vermieter und Verpächter freiwillig auf diese Gelder verzichten, sofern ihnen das möglich ist. Falls nicht, müssen sie auf die Zahlung warten, und zwar bis spätestens zum 30. Juni 2022. Solange dürfen sie keine Kündigung wegen der Zahlungsrückstände aussprechen, zumindest dann nicht, wenn die Rückstände auf den Auswirkungen der Coronapandemie beruhen.

Was ist mit dem zweiten Lockdown?

Diese Regelung bezieht sich konkret auf den ersten Lockdown. Doch leider wurden die Schwierigkeiten danach nicht kleiner, ganz im Gegenteil. Viele Geschäftsleute müssen ihre Läden immer noch geschlossen halten. Die finanziellen Hilfen der Regierung sind nicht immer einfach zu bekommen. Es kann zu weiteren Rückständen kommen. Wie mit diesen verfahren werden soll, wird noch geklärt. Viele Mieter und Vermieter haben gemeinsam konstruktive Lösungen gefunden!

Eine entsprechende Gesetzesänderung stärkt die Position der Gewerbemieterinnen und -mieter. Sie können sich bei einer staatlich angeordneten Einschränkung oder Schließung auf die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen.

Das ist neu für Eigentümer 

Da durch Corona momentan keine Eigentümerversammlungen abgehalten werden können, die Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch handlungsfähig bleiben müssen, gilt bis Ende 2021, dass der letzte bestellte Verwalter im Amt bleibt. Auch der beschlossene Wirtschaftsplan bleibt fortbestehen.

(Foto: © Erich Westendarp, Pixabay)